WM KAT und repdoc 2.0 sind elektronische Informationssysteme (Vertragssoftware ) der WM SE („Lizenzgeber“).
WM KAT dient den Kunden (Lizenznehmer) als Lizenzprodukt für die Identifikation von Ersatzteilen in der Werkstatt und am Point of Sales. Repdoc 2.0 wurde speziell für den Einsatz in Kfz-Werkstätten entwickelt, um der Werkstatt alle relevanten und aktuellen Daten für den täglichen Reparaturbedarf zur Verfügung zu stellen und damit den Werkstattablauf effizienter zu gestalten und professionell zu strukturieren.
Diese Systeme sollen dem Lizenznehmer alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen, die für die Abwicklung von Reparaturfällen notwendig sind.
Die Zurverfügungstellung von WM KAT erfolgt entweder über eine offline DVD Version, eine Online Smart Client Version, App Versionen für Apple und Android oder online über eine für die gängigen Browser entwickelte Version. Es besteht kein Anspruch darauf, dass alle Applikationen die gleichen Funktionen oder Dateninhalte beinhalten und die Versorgung mit diesen nur im Rahmen der lizensierten Applikationen stattfindet.
Repdoc 2.0 wird dem Lizenznehmer ausschließlich online über das Internet zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit werden mit diesen Lizenzbedingungen die Rechte und Pflichten der Vertragspartner geregelt, die der Lizenznehmer mit der Registrierung und anschließender Nutzung der Informationssysteme anerkennt:
Der Lizenzgeber hat das alleinige Recht, seinen Kunden die Vertragssoftware bereit zu stellen. Mit der Nutzung erkennt der Lizenznehmer das Urheberrecht des Erstellers der Vertragssoftware an und verpflichtet sich, dieses Urheberrecht hinsichtlich aller Programme und Datenstrukturen, die mit der Vertragssoftware und dessen Lizenzgeber direkt oder indirekt angewendet werden, zu beachten. Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer die Lizenz, die Vertragssoftware im Rahmen dieser Lizenz- und Nutzungsbedingungen zu nutzen. Für die Nutzung der Vertragssoftware stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die entsprechenden Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) zur Verfügung.
2.1 Die Lizenz umfasst das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Vertragssoftware während der Vertragsdauer zu nutzen. Eine Veräußerung der Vertragssoftware ist ausdrücklich nicht vereinbart. Sämtliche eigentums- und urheberrechtlichen Befugnisse verbleiben ausschließlich beim Lizenzgeber.
2.2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Informationssystem nur im eigenen Unternehmen mit den jeweils lizenzierten Modulen der Vertragssoftware einzusetzen, die Zugangsdaten keinesfalls an Dritte weiterzugeben und die Vertragssoftware durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte zu schützen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Lizenzmaterial ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Lizenznehmers. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Lizenznehmers oder andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzmaterials für den Lizenznehmer in dessen Betrieb aufhalten. Der Lizenznehmer wird seine Mitarbeiter ausdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und des Urheberrechts hinweisen. Verletzt ein Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfe des Lizenznehmers das Urheberrecht, ist der Lizenznehmer verpflichtet, nach Kräften an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere den Lizenzgeber unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen in Kenntnis zu setzen. Jede Nutzung der Vertragssoftware im Auftrag und zu Zwecken des Lizenznehmers, die außerhalb der Geschäftsräume des Lizenznehmers durch Dritte vorgenommen wird (Outsourcing), bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Lizenzgebers. Der Lizenznehmer hat jedoch sicherzustellen, dass seine Arbeitnehmer oder andere Personen, die er zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragssoftware einsetzt, sich in Art und Weise der Benutzung an diese Lizenz- und Nutzungsbedingungen des WM KAT halten Der Lizenznehmer ist verpflichtet, diesen Personen dieselben Verpflichtungen aufzuerlegen die ihn nach diesem Vertrag treffen. Der Lizenznehmer hat ausscheidende Mitarbeiter in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten.
2.3 Dem Lizenznehmer ist es ausdrücklich verboten, seine Zugangsdaten zu zur Vertragssoftware zu verkaufen, anderen Personen als oben genannt zeitlich begrenzt zu überlassen und/oder Unterlizenzen zu vergeben. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass bei Verstößen gegen die Lizenzvereinbarungen oder deren Missbrauch Regressansprüche entstehen und durch den Lizenzgeber gegen den Lizenznehmer geltend gemacht werden.
In jedem Fall eines Verstoßes gegen vorstehenden § 2 ist der Lizenznehmer, unter Ausschluss eines Fortsetzungszusammenhangs, an den Lizenzgeber verpflichtet, vorbehaltlich der geltenden nationalen und EURechte und weiterer Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers, eine Vertragsstrafe in Höhe von EURO 5.000,00 zu zahlen. Dem Lizenznehmer bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
4.1 WM KAT wird über das Internet permanent in der aktuellsten Version der Daten und teilweise Funktionsupdates bereitgestellt. Die DVD- Version wird einmal pro Quartal aktualisiert, indem eine neue DVD zur Verfügung gestellt wird, die der Lizenznehmer entsprechend selbst installieren muss.
Repdoc 2.0 wird über das Internetpermanent in der aktuellsten Version bereitgestellt.
4.2 Der Lizenzgeber ist verpflichtet, die Informationssysteme frei von Mängeln, die ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich aufheben oder mindern, zu überlassen. Insofern gewährleistet der Lizenzgeber für das Lizenzmaterial in der dem Lizenznehmer überlassenen Fassung die Eignung für den vertragsgemäßen Gebrauch in Übereinstimmung mit der dem Lizenznehmer vor Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Leistungsbeschreibung.
4.3 Im Falle von erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung ist der Lizenzgeber zur Nachbesserung berechtigt und, soweit dies nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet. Gelingt es dem Lizenzgeber innerhalb einer angemessenen Frist nicht, durch Nachbesserung die Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Lizenznehmer der vertragsgemäße Gebrauch des Programms ermöglicht wird, kann der Lizenznehmer eine Herabsetzung der Lizenzgebühren verlangen oder die Lizenz für das Programm fristlos kündigen.
4.4 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die durch den Lizenzgeber aktuell freigegebene Version der Betriebssysteme oder Browser Versionen bereit zu halten, um einen reibungslosen Ablauf der Funktionsbereitschaft der Informationssysteme zu ermöglichen. Die Gewährleistung des Lizenzgebers erstreckt sich nicht auf Mängel, die darauf beruhen, dass die Vertragssoftware in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Lizenznehmer an der Vertragssoftware vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieses Vertrages oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers berechtigt zu sein.
4.5 Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass auch bei größter Sorgfalt Datenfehler bei IT-Systemen und -Programmen nicht völlig auszuschließen sind. Des Weiteren ist dem Lizenznehmer bewusst, dass die Inhalte der Informationssysteme durch Dritte geliefert werden und aufgrund dessen Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten durch WM SE nicht garantiert werden können. Der Lizenznehmer ist deshalb verpflichtet, alle Verarbeitungsergebnisse der Vertragssoftware auf Plausibilität und Vollständigkeit zu überprüfen und in allen Fällen, in denen Zweifel entstehen, eine konkrete Überprüfung in allen Details vorzunehmen.
4.6 Eine durchgängige Verfügbarkeit aller durch den User eingegebenen Daten, wie z.B. Historien, Kunden- oder Fahrzeugdaten, sind vom Lizenzgeber ebenfalls nicht geschuldet. Gleichzeitig ist dem Lizenznehmer bekannt, dass eine vollständig durchgängige Verfügbarkeit der Online-Systeme aus Gründen von beispielsweise Wartungsintervallen oder Unterbrechungen der Internetleitungen nicht gewährleistet werden kann.
4.7 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken.
Zur Unterstützung der Lizenznehmer bei Anwendungsproblemen mit der Vertragssoftware stellt der Lizenzgeber einen Kundensupport zur Verfügung.
Der Kundensupport für Nutzer von WM KAT ist montags bis donnerstags von 07:45 bis 16:45 Uhr und freitags von 07:45 bis 15:00 Uhr unter der Rufnummer 0541 – 1215-920 oder per E-Mail unter software@wm.de erreichbar.
Der Kundensupport für Nutzer von repdoc 2.0 ist montags bis freitags von 08:00 bis 19:00 Uhr und samstags von 09:00 bis 14:00 Uhr unter der Rufnummer 0541 – 50615-25 oder per Mail unter support@repdoc-support.de erreichbar.
Die Nutzung des Kundensupports ist in den Nutzungsgebühren enthalten.
6.1 Der Lizenzgeber haftet im Fall einfacher Fahrlässigkeit unabhängig vom Rechtsgrund nur für Schäden, soweit diese durch eine schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, nämlich einer Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf, verursacht wurden. Die Haftung gemäß dieses Absatzes 1 für einfache Fahrlässigkeit ist zudem auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung bei Vertragsschluss auf Grund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände gerechnet werden musste. Die Haftung ist insofern der Höhe nach beschränkt auf das Fünffache der Jahreslizenzgebühr.
6.2 Der Lizenzgeber haftet für Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind, unbeschränkt. Die Haftungsbeschränkung gemäß Absatz 1 gilt davon abweichend in gleicher Weise für Schäden, die auf Grund von grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern oder Beauftragten des Lizenzgebers verursacht wurden, welche nicht zu dessen Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
6.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Lizenzgebers nach § 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Mängel wird ausgeschlossen.
6.4 Für den Verlust von Daten oder deren Wiederherstellung haftet der Lizenzgeber nach Maßgabe von Abs. 1 bis 3 nur, soweit ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Lizenznehmers nicht vermeidbar gewesen wäre.
6.5 Die Haftungsbeschränkungen gem. Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des Lizenzgebers.
6.6 Die Haftung des Lizenzgebers für Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen verursacht worden sind, sowie für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und/oder garantierter Eigenschaften, wegen Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien und/oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
7.1 Der Lizenznehmer schuldet die Gebühren je nach Nutzung der Systeme und der inhaltlich frei geschalteten Module gemäß der aktuellen Preisliste. Eine aktuelle Preisliste kann per E-Mail unter software@wm.de angefordert werden. Die aktuelle Preisliste für das Informationssystem repdoc 2.0 ist innerhalb des Programms einsehbar.
7.2 Der Lizenznehmer akzeptiert, dass der Lizenzgeber die fälligen Gebühren gemäß der geltenden Preisliste nach dem vereinbarten Zahlungsziel netto mittels Einzugsermächtigung abbucht. Kosten, die dem Lizenzgeber wegen nichtdurchführbarer Abbuchungen entstehen, hat der Lizenznehmer zu ersetzen.
7.3 Der Lizenzgeber ist berechtigt, bei Erhöhung eigener Kosten der Dateninhalte, Systemkosten und eigenen Aufwandes die Update- und Hotline-Gebühren entsprechend anzupassen.
7.4 Entsprechende Änderungen werden dem Lizenznehmer mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden mitgeteilt.
Dieser Lizenzvertrag wird ohne Mindestlaufzeit abgeschlossen und kann gem. § 9 gekündigt werden.
Der Lizenzvertrag kann jederzeit zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der den Lizenzgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn der Lizenznehmer gegen Pflichten gem. § 2 dieses Vertrages verstößt oder seiner Zahlungspflicht für zwei Kalendermonate nicht nachkommt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
10.1 Mit der Nutzung der Vertragssoftware gewährt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber für die Dauer des zugrunde liegenden Lizenzvertrages das Recht, bestimmte Daten, unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, zu speichern. Diese können insbesondere die Folgenden sein:
Daten zum Lizenznehmer
Daten aus gespeicherten Warenkörben
Daten aus Eingaben und Suchen
Daten aus Bestellungen
Daten aus persönlichen Einstellungen im Programm
Daten bei der Übermittlung von Verbesserungsvorschlägen oder anderen Hinweisen
Daten über das Nutzungsverhalten und Inhalte
10.2 Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer eine auf die Dauer des Lizenzvertrages beschränkte Lizenz für den Zugriff auf alle Inhalte und Daten und die persönliche Nutzung der Vertragssoftware.
10.3 Diese Lizenz beinhaltet nicht den Weiterverkauf oder die kommerzielle Nutzung der Webseite oder ihrer Inhalte, eine Erfassung und Nutzung von Produktinformationen, Beschreibungen oder Preisen, die abgeleitete Nutzung der Webseite oder ihrer Inhalte, ein Herunterladen oder Kopieren von Inhalten und Daten zugunsten eines anderen Händlers oder die Nutzung von Data-Mining, Robotern oder ähnlichen Datenerfassungs- und Extraktions-Programmen.
10.4 Die Vertragssoftware darf weder ganz noch in Teilen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers reproduziert, vervielfältigt, kopiert, weiterverkauft, oder anderweitig zu kommerziellen Zwecken genutzt werden. Der Lizenznehmer darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung keine Frame oder Frame- Techniken verwenden, um Marken, Logos oder andere urheberrechtlich geschützte Informationen (wie Bilder, Text, Seitenlayout oder Form) von WM SE anzufügen. Der Lizenznehmer darf ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von des Lizenzgebers keine Meta-Tags oder sonstigen "verborgenen Text" unter Einsatz des Namens oder der Marken des Lizenzgebers verwenden.
10.5 Jegliche unbefugte Nutzung führt zur Beendigung der vom Lizenzgeber in dieser Ziffer erteilten Erlaubnis oder Lizenz. Die gesetzlichen Rechte des Lizenznehmers bleiben unberührt. Der Lizenznehmer erhält ein beschränktes, widerrufliches und nicht exklusives Recht auf Erstellung eines Hyperlinks zur Vertragssoftware , vorausgesetzt, dass der Link WM SE oder seine Produkte oder Dienstleistungen nicht in einer falschen, irreführenden, abwertenden, gesetzeswidrigen oder anderweitig anstößigen Weise charakterisiert. Der Lizenznehmer darf ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung kein WM SE-Logo oder sonstige urheberrechtlich geschützte Grafiken oder Marken als Teil des Links verwenden.
Informationen, die der Lizenzgeber vom Lizenznehmer während der Nutzung der Vertragssoftware- Applikationen bekommt, helfen dem Lizenzgeber, die Nutzung der Vertragssoftware individuell zu gestalten und stetig zu verbessern. Der Lizenzgeber nutzt diese Informationen für die Abwicklung von Bestellungen, die Lieferung von Waren und das Erbringen von Dienstleistungen. Der Lizenzgeber verwendet die Daten der Lizenznehmer auch, um mit dem Lizenznehmer über Bestellungen, Produkte, Dienstleistungen und über Marketingangebote zu kommunizieren sowie dazu, Inhalte wie z. B. Verbesserungsvorschläge abzubilden und dem Lizenznehmer Produkte oder Dienstleistungen zu empfehlen, die ihn interessieren könnten. Der Lizenzgeber nutzt diese Informationen auch dazu, sein Handelsunternehmen und seine Informationssysteme zu verbessern, einem Missbrauch der Website vorzubeugen oder einen zu entdecken oder Dritten die Durchführung technischer, logistischer oder anderer Dienstleistungen in seinem Auftrag zu ermöglichen. Des Weiteren werden ständig Funktionserweiterungen und Verbesserungen an der Applikation durch die gewonnenen Informationen vorgenommen, die den Ablauf am Point of Sale weiter verbessern. Gleichzeitig schließt der Lizenzgeber jegliche Haftung für Datenverluste der von den Usern eingegeben Daten vollständig aus. Weitere Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen, die Anmeldung zu dem E-Mail- Benachrichtigungsdienst, die Übermittlung einer Onlinerezension erforderlichen personenbezogenen Daten durch WM SE befinden sich in der Datenschutzerklärung. Datenschutzerklärung.
Zur Entwicklung der Informationssysteme und teilweise zur Unterstützung beim Systemsupport der Lizenznehmer kann die WM SE Subunternehmen beauftragen. Bei Beauftragung eines Subunternehmens stellt der Lizenzgeber sicher, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz seitens des jeweils beauftragten Subunternehmens eingehalten werden.
Als ausschließlicher Gerichtsstand wird der Sitz des Lizenzgebers vereinbart. Das deutsche Recht findet Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie des internationalen Privatrechts.
14.1 Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten sowie besondere Abreden sind schriftlich niederzulegen. Werden diese von Vertretern oder Hilfspersonen des Lizenzgebers erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der Lizenzgeber hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.
14.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.
14.3 Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Vertragssoftware export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Lizenznehmer wird die anwendbaren Export- Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des Lizenzgebers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
14.4 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, ist diese Bestimmung durch diejenige Regelung zu ersetzen, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten. Im Übrigen bleibt der Vertrag in vollem Umfang wirksam. Dasselbe gilt im Falle einer Vertragslücke.
WM SE, Osnabrück
Stand: 21.08.2020